Satzung

Deutscher Alpenverein
Sektion Südharz / Sangerhausen e.V.

 § 1  Name und Sitz 

 Die Sektion führt den Namen: Sektion Südharz / Sangerhausen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat ihren Sitz in Sangerhausen.

 Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sangerhausen eingetragen. 

 § 2  Vereinszweck

 1.    Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern..

 2.    Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf Chancengleichheit von Männern und Frauen.

 3.    Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

 4.    Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  § 3  Verwirklichung des Vereinszwecks 

 Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:  

 a)    Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Karten und Lehr- und Führerliteratur, Unterstützung des alpinen Rettungswesens; 

 b)    Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen, Radtouren und andere sportliche Unternehmungen; 

 c)    Veranstaltung von Expeditionen; 

 d)    Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV; 

 e)    Errichten, Erhalten  und Betreiben künstlicher Kletteranlagen; 

 f)     Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen; 

 g)    Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen; 

 h)    umfassende Jugend- und Familienarbeit; 

 l)      Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet; 

 j)      Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks; 

 k)    Pflege der Heimatkunde.

 § 4  Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

 Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören: 

 a)    den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind; 

 b)    die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen; 

 c)    Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen; 

 d)    die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung  als verbindlich bezeichnet hat; 

 e)    in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen; 

 f)     Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen; 

 g)    jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen; 

 h)    ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.  

 § 5  Vereinsjahr 

  Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 

   § 6 Mitgliedschaft

  Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung 

 1.    Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. 

 2.    Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden. 

 3.    Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins.
Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen und Vergünstigungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen. 

4.     Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins. 

 5.     Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 

 § 7  Mitgliederpflichten 

  1.  Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektionskasse zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt. 
  2.  Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag errichtet hat. 

 3.    Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. 

 4.    Der Sektionsanteil des Beitrages kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. 

 5.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen. 

 § 8  Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder 

  1.  Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden. 
  2.  Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.  

  § 9  Aufnahme 

 1.    Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen. 

 2.    Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 

 3.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren. 

 4.    Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam. 

  § 10  Beendigung der Mitgliedschaft 

 Die Mitgliedschaft wird beendet 

 a) durch Austritt;                                        c) durch Streichung; 

 b) durch Tod;                                              d) durch Ausschluss. 

  § 11  Austritt, Streichung 

 1.    Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären. 

 2.     Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat. 

 § 12  Ausschluss 

 1.    Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand). 

 2.    Ausschließungsgründe sind:

 a)    grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

 b)    schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

 c)    grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft. 

 3.    Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Sektionsvorstand eingelegt werden. 

 4.    Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. 

  § 13  Abteilungen 

 1.    Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen. 

 2.     Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten. 

 3.    Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Sektionsvorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgesetzt werden. 

 4.    Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu. 

  § 14 Organe der Sektion 

 Organe der Sektion sind 

 a) der Vorstand                                          c) die Mitgliederversammlung

 b) der Beirat 

  Vorstand 

 § 15  Zusammensetzung 

 1.    Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend. 

 2.    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.  

 3.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied. 

 4.    Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung  im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. 

  § 16  Vertretung 

 Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 1000 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der Ersten oder Zweiten Vorsitzenden handeln. 

 § 17  Aufgaben 

 Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 

 § 18  Geschäftsordnung 

 1.    Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist. 

 2.    Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

 3.    Der Vorstand muß einberufen werden, wenn es mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen. 

 4.     Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen. 

  § 19  Beirat 

 1.    Die Größe des Beirates bzw. ob ein Beirat gewählt wird, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wird ein Beirat gewählt, so wird er auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. 

 2.    Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. 

 3.    Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.

 4.    Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 

  § 20  Vergütungen für die Vereinstätigkeit 

 1.    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.  

 2.    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.  

 3.    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 4.    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.  

 5.    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.  

 6.    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 

 7.    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.  

 8.    Vom [Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.  

 9.    Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.  

  Mitgliederversammlung 

 § 21  Einberufung 

 1.    Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen der Sektion bestimmte Blatt eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen. 

 2.    Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. 

  § 22  Aufgaben 

 1.    Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten: 

        a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen; 

        b) den Vorstand zu entlasten; 

        c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen; 

        d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen; 

        e) Vorstand, Beirat, und Rechnungsprüfer/innen zu wählen; 

        f) die Satzung zu ändern; 

        g) die Sektion aufzulösen. 

 2.    Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. 

  3.   Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

  § 23 Geschäftsordnung

  Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss vom Versammlungsleiter und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein. 

  Rechnungsprüfer, Auflösung

 § 24  Rechnungsprüfer

 Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. 

  § 25 Auflösung

 Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

 Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion.

 Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Sektion an den DAV oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig anerkannten Sektionen, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat bzw. haben, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten.

 Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. 

 Als Neufassung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 15.03.2013