Deutscher Alpenverein

Satzung für die Sektion Südharz/Sangerhausen e.V.

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

 

Die Sektion führt den Namen: Sektion Südharz / Sangerhausen

 

des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat ihren Sitz in Sangerhausen

 

Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sangerhausen eingetragen.

 

 

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§ 2

 

Vereinszweck

 

1.      Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien die Kenntnisse der Hochgebirge zu erweitern, das Bergsteigen und Wandern, besonders das der Jugend, zu fördern und zu pflegen, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und dadurch die Liebe zur Heimat zu stärken, sowie weitere bergsportliche Aktivitäten in deutschen Gebieten außerhalb der Alpen, einschließlich damit zusammenhängender Naturschutzfragen zu unterstützen fördern.

2.   Mittel, um dies zu erreichen, sind insbesondere: Pflege der bergsteigerischen Ausbildung, Förderung bergsteigerischer Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, des alpinen Jugendwanderns, des Bergführer- und alpinen Rettungswesens, Eintreten für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, Pflege der Heimat- und Naturkunde, Erhaltung von Hütten sowie Errichtung und Erhaltung von Wegen im Hochgebirge, Veranstaltung von gemeinschaftlichen Bergfahrten und Wanderungen, Vorträgen, Förderung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit auf alpinem Gebiet.

 

32.      Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf Chancengleichheit von Männern und Frauen und konfessionell ungebunden. Die Verfolgung politischer Ziele außerhalb des Vereinszweckes ist unstatthaft.

 

43.      Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.            Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

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§ 3

 

Verwirklichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)                 Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Karten und Lehr- und Führerliteratur, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;

 

b)                Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

 

c)                 Veranstaltung von Expeditionen;

 

d)                Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;

 

e)                 Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen

 

f)                   Umfassende Jugend- und Familienarbeit;

 

g)                Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;

 

h)                Pflege der Heimatkunde.

 

i)                    Durchführung von Radtouren.

 

 

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§ 4

 

Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

 

5.    Die Sektion unterliegt als ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt  der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus ihr dieser ergeben. Zu diesen den Pflichten gehören:

 

   a)        den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

 

b)        die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

 

c)        Veränderungen im engeren Vorstand der Sektion dem an den Verwaltungsausschuß des DAV umgehend unverzüglich mitzuteilen;

 

d)        Satzungsänderungen genehmigen zu lassen;

 

e)        die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV durchzuführen;

 

f)          jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom Verwaltungsausschuß DAV genehmigen zu lassen;

 

g)        erworbenes oder zugewiesenesihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

 

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§ 5

 

Vereinsjahr

 

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

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Mitgliedschaft

 

§ 6

 

Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

 

1.      Alle Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden VergünstigungenRechte.

 

2.      Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

 

3.      3.      Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, an den Hauptversammlungen und den übrigen Veranstaltungen des Deutschen Alpenvereins teilzunehmen und von dessen Einrichtungen und Vergünstigungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

 

4.      Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

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§ 7

 

Mitgliederpflichten

 

1.      1.      Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektionskasse zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.

 

2.      Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag errichtet hat.

 

3.      Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

 

4.      Der Sektionsanteil des Beitrages kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

 

25.      Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

 

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§ 8

 

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

 

1.                 zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

 

2.                 Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Annerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

 

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§ 9

 

Aufnahme

 

1.         Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.

 

2.         Bei der Erstaufnahme Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

3.         Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, oder ein von ihm bestimmtes anderes Sektionsorgandieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

 

4.         Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

 

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§ 10

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet

 

a) durch Austritt;                                                    c) durch Streichung;

b) durch Tod;                                                              d) durch Ausschluss.

 

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§ 11

 

Austritt, Streichung

 

1.      Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

 

2.      Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden.

 

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§ 12

 

Ausschluss

 

1.      Auf Antrag des Sektionsvorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).

 

2.      Ausschließungsgründe sind:

 

           a)      Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

 

           b)     schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

 

           c)      gröblicher Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

 

3.      Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Sektionsvorstand eingelegt werden.

 

4.      Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

 

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§ 13

 

Abteilungen

 

1.      Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

 

2.      Für Jugendbergsteiger, Junioren, Jungmannen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

 

3.      Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Sektionsvorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgesetzt werden.

 

4.      Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.

 

 

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§ 14

Organe der Sektion

 

Organe der Sektion sind

 

a) der Vorstand                                                         c) die Mitgliederversammlung

b) der Beirat

 

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Vorstand

 

§ 15

 

Zusammensetzung

 

1.         Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend.

 

2.         Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

3.                 3.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen ErsatzmannErsatzmitglied.

 

4.                          Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

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§ 16

 

Vertretung

 

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 1000 DMEuro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der Ersten oder Zweiten Vorsitzenden handeln.

 

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§ 17

 

Aufgaben

 

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

 

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§ 18

 

Geschäftsordnung

 

1.      Der Vorstand wird vom von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung vom von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

 

2.      Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

3.      Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen.

 

4.      Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

 

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§ 19

 

Beirat

 

1.         Die Größe des Beirates bzw. ob ein Beirat gewählt wird, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wird ein Beirat gewählt, so wird er auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

 

2.         Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

 

3.                 Der Beirat wird vom von dem/der Ersten Vorsitzenden oder vomvon dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.

 

4.         Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

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Mitgliederversammlung

 

§ 20

 

Einberufung

 

1.      Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen der Sektion bestimmte Blatt eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.

 

2.      Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

 

 

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§ 21

 

Aufgaben

 

1.      Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

 

a)    den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;

b)   den Vorstand zu entlasten;

c)    den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;

d)   den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

e)    Vorstand, Beirat, und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;

f)     die Satzung zu ändern;

g)   die Sektion aufzulösen.

 

2.      Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

 

3.      Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen werden erst mitbedürfen der Genehmigung des Verwaltungsausschusses des DAV wirksam.

 

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§ 22

 

Geschäftsordnung

 

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss vom Versammlungsleiter und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

 

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Rechnungsprüfer, Auflösung

 

§ 23

 

Rechnungsprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

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§ 24

 

Auflösung

 

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

 

Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannter Sektionen fällt und für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und Wanderns in den Alpen zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten sonstigen Körperschaft zur Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung Gründungsversammlung vom 18.03.200313.11.1999

geändert in der Mitgliederversammlung vom 08.11.2000

 

 

Sektion Südharz / Sangerhausen

 

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