Satzung für die Sektion
Südharz/Sangerhausen e.V.
§ 1
Name und Sitz
Die
Sektion führt den Namen: Sektion Südharz / Sangerhausen
des
Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat ihren Sitz in Sangerhausen
Sie
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sangerhausen eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem
in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien die
Kenntnisse der Hochgebirge zu erweitern, das Bergsteigen und Wandern, besonders
das der Jugend, zu fördern und zu pflegen, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die
Bindung zur Heimat zu
pflegen Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu
erhalten und dadurch die Liebe zur Heimat zu stärken, sowie weitere bergsportliche
Aktivitäten in deutschen Gebieten außerhalb der Alpen,
einschließlich damit zusammenhängender Naturschutzfragen zu unterstützen fördern.
2. Mittel, um dies zu erreichen, sind insbesondere:
Pflege der bergsteigerischen Ausbildung, Förderung bergsteigerischer
Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, des alpinen Jugendwanderns, des
Bergführer- und alpinen Rettungswesens, Eintreten für die Belange des Natur-
und Landschaftsschutzes, Pflege der Heimat- und Naturkunde, Erhaltung von
Hütten sowie Errichtung und Erhaltung von Wegen im Hochgebirge, Veranstaltung
von gemeinschaftlichen Bergfahrten und Wanderungen, Vorträgen, Förderung
schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit auf alpinem
Gebiet.
32. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf Chancengleichheit von
Männern und Frauen
und
konfessionell ungebunden. Die Verfolgung politischer Ziele außerhalb des
Vereinszweckes ist unstatthaft.
43. Die
Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die
Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der
Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. Die Sektion ist selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen
Anspruch an das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
3
Verwirklichung
des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
a)
Bergsteigerische und
alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher
Unternehmungen, des Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Karten und Lehr- und
Führerliteratur,
Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b)
Gemeinschaftliche
bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c)
Veranstaltung von
Expeditionen;
d)
Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
e)
Schutz und Pflege von Natur
und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen
f)
Umfassende Jugend- und
Familienarbeit;
g)
Veranstaltung von Vorträgen
in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
h)
Pflege der Heimatkunde.
i)
Durchführung
von Radtouren.
§
4
Mitgliedschaft
im Deutschen Alpenverein e.V.
5. Die Sektion unterliegt als ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und
Pflichten, die sich aus ihr dieser ergeben. Zu diesen den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung
vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen
im engeren
Vorstand der Sektion dem an den Verwaltungsausschuß
des DAV umgehend unverzüglich mitzuteilen;
d) Satzungsänderungen genehmigen zu lassen;
e) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV durchzuführen;
f) jede Veräußerung
oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten
handelt, vom Verwaltungsausschuß DAV genehmigen zu
lassen;
g) erworbenes oder zugewiesenesihr Arbeitsgebiet zu
betreuen.
§ 5
Vereinsjahr
Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Alle Die volljährigen Mitglieder
haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt
werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen
und genießen alle den Mitgliedern zustehenden VergünstigungenRechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen
die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und
Stimmrechtes zu.
Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt
werden.
3. 3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare
Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, an den Hauptversammlungen und
den übrigen Veranstaltungen des Deutschen Alpenvereins teilzunehmen und von
dessen Einrichtungen und Vergünstigungen zu den hierfür vorgesehenen
Bedingungen Gebrauch zu machen.
4. Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied bei
der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen
Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied
oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7
Mitgliederpflichten
1. 1. Jedes Mitglied hat den
Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die
Sektionskasse zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung
fest. Hierbei wird die
von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in
Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen
dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag errichtet
hat.
3. Während des laufenden Jahres eintretende
Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Der Sektionsanteil des Beitrages kann bei
Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen
werden.
25. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1.
zu Ehrenmitgliedern kann die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die
sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis
ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion
befreit werden.
2.
Fördernde Mitglieder der
Sektion können
Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die
Aufnahme einschließlich
der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen.
Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Annerkennung der Satzung
der Sektion.
Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen
Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen
Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht,
jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt
am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9
Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden
will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten
– zu beantragen.
2. Bei der Erstaufnahme Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr
Gebühr zu
entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand, oder ein
von ihm bestimmtes anderes Sektionsorgandieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung
der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt; c)
durch Streichung;
b) durch Tod; d)
durch Ausschluss.
§ 11
Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich
dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden
Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des
Vereinsjahres zu erklären.
2. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz
zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand
gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als
ausgeschieden.
§ 12
Ausschluss
1. Auf Antrag des Sektionsvorstandes kann ein
Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet
ist, durch den Vorstand).
2. Ausschließungsgründe
sind:
a) Gröblicher
Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen
der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere
Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) gröblicher Verstoß gegen die alpine
Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Sektionsvorstand eingelegt werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch den
Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den
Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief
bekannt zu geben.
§ 13
Abteilungen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit
Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für
Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die
Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger, Junioren,
Jungmannen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich
eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion
noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des
Sektionsvorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für
die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster
für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer
Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgesetzt
werden.
4. Eigene
Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
§ 14
Organe der Sektion
Organe der Sektion sind
a) der Vorstand c)
die Mitgliederversammlung
b) der Beirat
Vorstand
§ 15
Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten
Vorsitzenden, dem/der
Zweiten Vorsitzenden, dem/der
Schatzmeister/in,
dem/der
Schriftführer/in
und dem/der
Vertreter/in der
Sektionsjugend.
2. Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig
auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein
neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung
für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie
in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder
einen ErsatzmannErsatzmitglied.
4.
Die Mitglieder des Vorstandes
sind ehrenamtlich tätig.
§ 16
Vertretung
Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende
und der/die
Schatzmeister/in
haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen
Vermögenswert von mehr als 1000 DMEuro, so ist die Mitwirkung eines weiteren
Vorstandsmitgliedes erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende
nur bei Verhinderung des/der
Ersten Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der Ersten oder
Zweiten Vorsitzenden handeln.
§ 17
Aufgaben
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle
Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18
Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird vom von dem/der Ersten
Vorsitzenden, bei seiner/ihrer
Verhinderung vom von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
durch den/die
Schatzmeister/in
zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein
Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn
es mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen.
4. Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
§ 19
Beirat
1. Die Größe des Beirates bzw. ob ein
Beirat gewählt wird, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wird ein
Beirat gewählt, so wird er auf die Dauer von 3 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis
zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich
Mitglieder des Beirates sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den
Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
3.
Der Beirat wird vom von dem/der Ersten Vorsitzenden oder vomvon dem/der Zweiten Vorsitzenden
einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder
die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des
Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der
Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Mitgliederversammlung
§ 20
Einberufung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher
schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen der Sektion bestimmte
Blatt eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung
oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1
einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§ 21
Aufgaben
1. Der
Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die
Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr
festzusetzen;
e) Vorstand, Beirat, und Rechnungsprüfer/innen
zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen zählen
bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen
werden
erst mitbedürfen
der Genehmigung des Verwaltungsausschusses des DAV wirksam.
§ 22
Geschäftsordnung
Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet
die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die
Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss vom Versammlungsleiter und von
zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
Rechnungsprüfer, Auflösung
§ 23
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer
von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die
Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung
zu berichten.
§ 24
Auflösung
Über die Auflösung der Sektion beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der
Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich
einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung
beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der
Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder
mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannter Sektionen fällt und für die
Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung
des Bergsteigens und Wanderns in den Alpen zu verwenden ist. Alle Rechte an
Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich
zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird
oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV
bestehen noch einen Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten sonstigen
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten sonstigen
Körperschaft zur Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.
geändert in
der Mitgliederversammlung vom 08.11.2000